AGB

HARTAUER – DER PROFI rund ums Haus

Sonnenstr 4

93152 Nittendorf, Germany

Telefon +49 151 46 36 95 10

E-Mail: info@hartauer-der-profi.de

I. Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten

für alle Geschäftsbeziehungen der Hartauer – der Profi (nachstehend auch

„wir/unsere“ oder „Verkäufer“) mit ihren Kunden (nachstehend

„Kunde“), insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die

Lieferung beweglicher Sachen („Kaufgegenstand“), ohne Rücksicht da-

rauf, ob wir den Kaufgegenstand selbst herstellen oder bei Zulieferern

einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten

die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw.

jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rah-

menvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass

wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

2. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB),

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-

rechtliches Sondervermögen ist.

3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehen-

de oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden

werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Gel-

tung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis

gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der

AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klar-

stellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten

daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht un-

mittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern

sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine

bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kön-

nen wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unse-

rem Auftraggeber ist vorrangig der durch schriftliches Angebot und

schriftliche Annahme geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser

AGB. Diese Erklärungen geben alle Abreden zwischen den Vertrags-

parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Für das Schrift-

lichkeitserfordernis ist § 2 Abs. 4 maßgebend.

3. Hiervon im Einzelfall abweichende mit dem Kunden getroffene

individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzun-

gen und Änderungen) haben jedoch Vorrang. Für den Inhalt derartiger

Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftli-

cher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung entsprechend Abs. 4

maßgebend.

4. Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden

oder von uns in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelan-

zeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder

Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvor-

schriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die

Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

5. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von

uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem

Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,

Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und

anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegen-

stände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch

inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder

durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen

hin diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und even-

tuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungs-

gemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Ver-

handlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

6. Soweit es dem Kunden – unter Berücksichtigung seiner Interessen

– zumutbar ist, sind wir aus technischen oder produktionstechnischen

Erfordernissen bzw. zur Erfüllung gesetzlicher Erfordernisse zur Än-

derung der Konstruktion oder der Herstellung der Liefergegenstände

berechtigt. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Kunden

die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit des Kauf-

gegenstandes.

7. Der Kunde verpflichtet sich zu einer umfassenden Verschwiegen-

heit bzgl. allen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, dem Produkt-

Know- how und den firmenspezifischen technischen Kenntnissen der

Hartauer – der Profi , die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung (gleich

auf welche Weise) bekannt werden. Von dieser Verpflichtung ist nur

Wissen ausgenommen, das allgemein zugänglich ist.

III. Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Ver-

tragsschluss angegeben.

2. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeiti-

gen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erfor-

derlicher Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der

vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraus-

setzungen nicht rechtzeitig erfüllt, können wir – unbeschadet unserer

Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von

Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und

Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde

seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Nachträgliche

vertragliche Änderungen des Kaufgegenstands oder damit im Zusam-

menhang stehender Leistungen des Verkäufers führen ebenfalls – so-

weit nicht abweichend vereinbart – zu einer angemessenen Verschie-

bung der Termine bzw. Verlängerung der Lieferfristen.

3. a) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder

für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (wie z.B.

Naturkatastrophen etc.) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsab-

schlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller

Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Trans-

portverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an

Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Be-

schaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördli-

che Maßnahmen etc.) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht

zu vertreten hat.

b) Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht für Lieferverzöge-

rungen aufgrund ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeiti-

ger Selbstbelieferung durch Lieferanten (Vorbehalt der Selbstbeliefe-

rung) aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

c) Sofern solche vorstehend beschriebenen Ereignisse dem Verkäu-

fer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich

machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer

ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hinder-

nissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leis-

tungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine

um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen An-

lauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme

der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unver-

zügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag

zurücktreten.

4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetz-

lichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den

Kunden erforderlich.

5. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale be-

trägt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-

preises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts

des verspätet gelieferten Kaufgegenstandes. Uns bleibt der Nachweis

vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesent-

lich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Sofern Versendung vereinbart wurde, ist für die Einhaltung der

Lieferfrist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer

oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten maßgeblich. So-

fern die Übergabe aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind,

nicht erfolgen kann, genügt die Anzeige zur Versandbereitschaft.

7. Die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AVB und unsere gesetzli-

chen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht

(z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/

oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

IV. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart ist – ab

Werk (EXW) Sonnenstrasse 4, 93152 Nittendorf, Bundesrepublik

Deutschland (Incoterms ® 2020), wo auch der Erfüllungsort für die

Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kos-

ten des Kunden wird der Kaufgegenstand an einen anderen Bestim-

mungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes

vereinbart ist, sind wir dann berechtigt, die Art der Versendung (ins-

besondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst

zu bestimmen.

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung

für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks

verwendbar ist und (ii) die Lieferung des restlichen bestellten Kauf-

gegenstandes sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein

erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei

denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Kaufgegenstan-

des (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den

Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung

bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann,

wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leis-

tungen (z.B. Versand, Installation, (Wieder- Inbetriebnahme) über-

nommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge

eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr

von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Kaufgegenstand

versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.

4. Kommt der Kunden in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mit-

wirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen,

vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz

des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendun-

gen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

Wir sind insbesondere berechtigt, für die Lagerung eine pauschale

Entschädigung i.H.v. 0,25 % des Brutto-Rechnungsbetrags der zu la-

gernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche, zu berechnen.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen An-

sprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene

Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber

auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt

der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesent-

lich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch

des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Trans-

port-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken

versichert.

6. Bauteile, die mit einer Maschine oder Anlage vor der Endabnah-

me (z.B. zu Testzwecken) produziert werden, werden nicht mitver-

kauft und dürfen nur auf eigenes Risiko des Kunden weiterverwendet

werden.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere je-

weils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar

ab Werk (EXW – INCOTERMS ® 2020), insbesondere ausschließlich

Verpackung und Montage, Wiederinbetriebnahme und bei Export-

lieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben

sowie zzgl. jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 Satz 2) trägt der Kunde die

Transportkosten ab Werk einschließlich Verpackung und die Kosten

einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige

Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der

Kunde zusätzlich.

3. Unsere Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fäl-

lig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit für die Fälligkeit der

Zahlungspflicht des Kunden zudem die Lieferung bzw. (soweit Monta-

ge vereinbart) die Abnahme des Kaufgegenstandes maßgebend ist, ist

die Rechnung auch ohne Lieferung/Abnahme fällig, wenn der Kunde

in Annahmeverzug gerät, oder sich die Lieferung/Abnahme aus Grün-

den verzögert, die der Kunde zu vertreten hat.

Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, je-

derzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vor-

kasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir

spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4. Für den Eintritt des Verzugs des Kunden mit einer Zahlungsver-

pflichtung gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Kaufpreis ist wäh-

rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz

gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltend-

machung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber

Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeits-

zins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte

nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder un-

bestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des

Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 dieser AVB unberührt.

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf

den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden ge-

fährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leis-

tungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum

Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die

Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir

den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die

Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

7. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Be-

nachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung des Kaufgegen-

standes, den Kaufgegenstandspreis in der Weise anzuheben, wie es

aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb seiner Kontrolle ste-

henden Preissteigerung (wie etwa Wechselkursschwankungen,

Währungsregularien, Zollsatzänderungen, deutlicher Anstieg von Ma-

terial- oder Herstellungskosten) erforderlich oder aufgrund der Än-

derung von Lieferanten nötig ist und er sichert eine Preissenkung zu,

wenn einkalkulierte externe Kosten (wie z.B. Zölle) gesenkt werden

oder ganz entfallen.

8. Preisanpassungen bleiben auch für den Fall vorbehalten, dass zur

Wahrung der Funktionsfähigkeit des bestellten Kaufgegenstandes zu-

sätzliche Einrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeuge u.ä. erforderlich

werden, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sowie Auftragsbestä-

tigung nicht vorhersehbar waren oder auf Grund nachträglicher Kun-

denwünsche erforderlich werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und

künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden

Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das

Eigentum an den verkauften Kaufgegenständen vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände dür-

fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder

an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der

Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit

Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Kaufgegen-

stände erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere beiNichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den

gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die

Kaufgegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu ver-

langen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklä-

rung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Kaufge-

genstände heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte

nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine an-

gemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist-

setzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die un-

ter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände im ordnungs-

gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbei-

ten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmun-

gen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei-

tung, Vermischung oder Verbindung unserer Kaufgegenstände ent-

stehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller

gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung

mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir

Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,

vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das ent-

stehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt

gelieferten Kaufgegenstände.

b) Die aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes oder des Er-

zeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde

schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentums-

anteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir

nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kun-

den gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns er-

mächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so-

lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nach-

kommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den

Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3

geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass

der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner

bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da-

zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die

Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die

Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der

unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände zu widerru-

fen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forde-

rungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Si-

cherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde

den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser seine

Rechte wahren kann. Soweit der Kunde dieser Verpflichtung nicht

nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

VII. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (ein-

schließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Mon-

tage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen

Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen

Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei End-

lieferung der unverarbeiteten Kaufgegenstände an einen Verbraucher,

auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem.

§§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen,

wenn der mangelhafte Kaufgegenstand durch den Kunden oder einen

anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, wei-

terverarbeitet wurde.

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit

des Kaufgegenstandes getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaf-

fenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu

beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3

BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Drit-

ter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen

gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)

nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung

oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon

unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offen-

sichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei

der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen

Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die

ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere

Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsge-

mäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausge-

schlossen.

4. Ist der gelieferte Kaufgegenstand mangelhaft, können wir zu-

nächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels

(Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Kaufgegen-

stands (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter

den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

Ersetzte, ausgebaute Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhän-

gig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kun-

de ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemesse-

nen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforder-

liche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstande-

ten Kaufgegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der

Ersatzlieferung hat uns der Kunde den mangelhaften Kaufgegenstand

nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung

beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Kaufgegenstands

noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau

verpflichtet waren.

7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate-

rialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten

wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein

Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem

unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten

(insbesondere Prüf- und Transport- und Reisekosten) ersetzt verlan-

gen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden

nicht erkennbar.

8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nach-

erfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abge-

laufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann

der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9. Ausdrücklich keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Schä-

den, die nach dem Gefahrübergang infolge von:

a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung

b) fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung

c) nicht ordnungsgemäßer Wartung

d) übermäßiger Beanspruchung

e) ungeeigneter Betriebsmittel

f) mangelhafter Bauarbeiten

g) ungeeigneten Baugrundes

h) chemischer, elektrochemischer oder elektrischer oder sonstiger

Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,

i) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern entstanden sind.

10. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen

oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die

daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Das

Gleiche gilt, wenn in den Kaufgegenstand andere als unsere Original-

ersatzteile oder von uns schriftlich empfohlene Ersatzteile eingebaut

werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen

Verschleiß oder die normale Abnutzung, insbesondere von Verschleiß-

teilen und materialführenden Teilen.

11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergebli-

cher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe

von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir lediglich verpflichtet

den Kaufgegenstand lediglich im Land des Firmensitzes des Käufers

frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter

(kurz: Schutzrechte) zu erbringen.

2. Sofern ein Dritter gegen den Kunden wegen der Verletzung von

Schutzrechten durch die Dipotec GmbH vertragsgemäß genutzte Lie-

ferung, Ansprüche erhebt, haften wir innerhalb der in § 12 Abs. 1 be-

stimmten Frist wie folgt:

a) Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unver-

züglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der

Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

b) In dem Fall, dass der Kaufgegenstand ein gewerbliches Schutz-

recht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl auf

eigene Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungs-

recht erwirken, oder den Kaufgegenstand derart ändern oder austau-

schen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist uns dies nicht unter

zumutbaren Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzli-

chen Rücktritts– oder Minderungsrechte zu.

3. Weitergehende Rechte wegen Schutzrechtsverletzungen, insbe-

sondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

IX. Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Be-

stimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von

vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen

Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund

– im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahr-

lässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen

Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in

eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesent-

lichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsge-

mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-

trauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz

des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten

auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, de-

ren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten ha-

ben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen

oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes über-

nommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkt-

haftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,

kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflicht-

verletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden

(insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übri-

gen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Produktrecht bei Export

1. Für die Anforderungen des Kaufgegenstands sind vorbehalt-

lich Abs. 2 – neben den vertraglichen Vereinbarungen – nur die in

Deutschland geltenden, gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Der

Verkäufer haftet insbesondere nicht für die Einhaltung der außerhalb

Deutschlands geltenden gesetzlichen Produkt-Bestimmungen.

2. Unbeschadet der in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestim-

mungen stehen die Kaufgegenstände mit diesem Kaufvertrag auch

dann in Einklang, soweit die am Geschäftssitz des Kunden geltenden

gesetzlichen Vorschriften der üblichen Nutzung der Kaufgegenstände

nicht entgegenstehen.

XI. Besondere Bedingungen bei Montageleistungen

1. Soweit wir neben der Lieferung auch die Aufstellung bzw. Mon-

tage (zu Vereinfachungszwecken beides in diesem § 11 einheitlich

„Montage“ genannt) des Kaufgegenstands vertraglich übernommen

haben, gelten ergänzend die Regelungen dieses § 11, soweit nicht

ausdrücklich schriftlich (im Sinne des § 2 Abs. 4 der AVB) abweichend

vereinbart.

2. Die Montage des Kaufgegenstandes wird zusätzlich zum Kaufpreis

nach Zeit auf Basis des vereinbarten Stundensatzes zzgl. jeweils ge-

setzlicher Umsatzsteuer abgerechnet.

3. Der Montage-/Aufstellungsort (zu Vereinfachungszwecken beides

nachstehend einheitlich „Montageort“ genannt) muss für die Mon-

tage vorbereitet sein, insbesondere hat der Kunde auf seine Kosten

sämtliche Vorleistungen zu erbringen, die für die Montage des Kauf-

gegenstandes erforderlich sind. Der Kunde hat insbesondere sicherzu-

stellen, dass ein angemessenes, ausreichend belastbares Fundament

vorhanden ist und die Zugangswege zum Montageort geebnet und ge-

räumt und für die Verbringung notwendiger Ausrüstungsgegenstände

geeignet sind.

4. Der Kunde hat das vom Verkäufer eingesetzte Montagepersonal

bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

Der Kunde hat hierbei insbesondere die nachstehenden Unterstüt-

zungsleistungen bzw. Beistellungen am Montageort auf seine Kosten

zu erbringen, insbesondere

a) die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort not-

wendigen Maßnahmen zu treffen einschließlich der Unterrichtung des

Montageleiters über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften, so-

weit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind,

b) die zur Montage bzw. Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtun-

gen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie

der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer,

Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermit-

tel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen),

c) Energie und Wasser, sowie Beleuchtung einschließlich der erfor-

derlichen Anschlüsse am Montageort,

d) genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume

für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals und für

das Montagepersonal angemessene, diebessichere Arbeits- und Auf-

enthaltsräume (mit Heizung, Beleuchtung sowie angemessene sanitä-

re Anlagen),

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer

Umstände an der Montagestelle erforderlich sind sowie alle zur Un-

fallverhütung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des eingesetz-

ten Montagepersonals,

f) Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur

Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchfüh-

rung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind,

g) Transport der Montageteile,

h) Schutz des Montage-/Aufstellungsort und der -materialien vor

schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle,

i) unaufgeforderte rechtzeitige Mitteilung der Lage sämtlicher ver-

deckt geführter Strom-, Gas- Wasserleitungen oder ähnlicher Anla-

gen,

j) unaufgeforderte rechtzeitige Mitteilung statischer Angaben.

5. Die für die Aufnahme der Montagearbeiten erforderlichen Bereit-

stellungen (Abs. 4) müssen sich vor Beginn der Montage am Monta-

geort befinden und die Vorarbeiten (Abs. 3) vor Beginn der Montage

soweit fortgeschritten sein, dass die Montagearbeiten vereinbarungs-

gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kön-

nen.

6. Verzögert sich die Durchführung der Montage bzw. Inbetriebnah-

me aus nicht vom Verkäufer zu vertretenden Gründen, so

a) hat der Verkäufer Anspruch auf angemessene Verlängerung der

für die Montage vereinbarten Ausführungsfristen unter Berücksichti-

gung der Dauer der Verzögerung zzgl. eines angemessenen Zuschlags

für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung

in eine ungünstigere Jahreszeit,

b) sind die bereits ausgeführten Leistungen nach den jeweiligen Ver-

tragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die

dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisendes nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind,

c) hat der Kunde – soweit er die Verzögerung zu vertreten hat – die

durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten des Verkäufers zu

tragen (insbesondere zusätzlich erforderliche Anreise des Montage-

personals, Einlagerungskosten entsprechend § 4 Abs. 4 der AVB usw.).

Im Übrigen gelten zu Gunsten des Verkäufers die gesetzlichen Rechte

bei Verzug.

7. Kommt der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften mit

Montageleistungen in Verzug, kann der Kunde pauschalierten Ersatz

seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt

für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5%, insgesamt je-

doch höchstens 5% des Montagepreises für denjenigen Teil, des vom

Verkäufer zu montierenden Kaufgegenstandes, der infolge der Verspä-

tung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis

vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesent-

lich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8. Verlangt der Verkäufer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls

auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der

Leistung (Lieferung und Montage), so hat sie der Käufer binnen zwei

Wochen durchzuführen, andernfalls gilt die Leistung mit Ablauf der

zwei Wochen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als

abgenommen, soweit nicht der Kunde die Abnahme aufgrund eines

uns innerhalb dieser Frist angezeigten Mangels verweigert, der die

Nutzung des Kaufgegenstands unmöglich macht oder wesentlich be-

einträchtigt. Hat der Kunde die gelieferten/montierten Kaufgegen-

stände oder einen Teil davon vor erfolgter Abnahme in Gebrauch ge-

nommen (z.B. durch Inbetriebnahme) gilt die Abnahme gleichfalls als

erfolgt.

9. Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von

ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge am Montageort be-

schädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der

Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf nor-

male Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XII. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine

Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr

ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjäh-

rung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand jedoch um ein Bauwerk

oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise

für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit

verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der ge-

setzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur

Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch

für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des

Kunden, die auf einem Mangel des Kaufgegenstandes beruhen, es sei

denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§

195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung füh-

ren. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und

Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch

ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden

ein einfaches, nicht-ausschließliches und nicht auf Dritte übertragba-

res Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Do-

kumentationen zu nutzen. Die Software wird nicht veräußert, sondern

lediglich zur Verwendung auf den dafür bestimmten Kaufgegenstand

überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als dem System, auf

dem sie überlassen ist, ist untersagt.

2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang

(§§ 69 a ff. UrhG) nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstelleran-

gaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder

ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verän-

dern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentatio-

nen einschließlich der Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim je-

weiligen Softwareverkäufer. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht

zulässig.

3. Soweit Open-Source-Software Komponenten (OSS) zum Einsatz

kommen, ist dies in den Erläuterungen zur Software jeweils ausge-

führt. In Abweichung zu den vorstehenden Regelungen dieses § 13

gelten für die OSS Komponenten vorrangig die jeweils in Bezug ge-

nommenen OSS – Lizenzbestimmungen. Etwaige hiervon abweichen-

de Lizenzbestimmungen proprietärer Software bleiben unberührt.

XIV. Bonitätsprüfung bei Vertragsabschlüssen

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in

bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre

Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Regensburg Aumüller

KG Villastraße 4 in 93055 Regensburg zusammen, von der wir die dazu

benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren

Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhal-

ten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform Informationen

gem. Art. 14 EU-DSGVO“.

XV. Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Diese AVB wurden in deutscher Sprache verfasst und in mindes-

tens eine weitere Sprache übersetzt. Im Fall von Widersprüchen zwi-

schen den unterschiedlichen Sprachfassungen hat in jedem Fall die

deutschsprachige Fassung Vorrang.

2. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem

Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-

schluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kauf-

rechts.

3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juris-

tische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches

Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichts-

stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mit-

telbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Neustadt a. d.

Donau. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne

von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage

am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer

vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des

Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesonde-

re zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

XVI. Salvatorische Klausel

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Rege-

lungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen

rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertrags-

partner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und

dem Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke

gekannt hätten.

Stand: 03/2026